- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
- Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote
- Kind und Jugend
- Beiträge an Hilfen zur Erziehung (Gesuche und Leistungsfinanzierung)
Beiträge an Hilfen zur Erziehung (Gesuche und Leistungsfinanzierung)
Für bestimmte Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann der Kanton Beiträge gewähren. Beitragsgesuche können von berechtigten Stellen beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote (AKJB) eingereicht werden. Das AKJB prüft die Gesuche. Der Kanton gewährt Beiträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte reichen Sie Beitragsgesuche per E-Formular (vollständig, mit allen erforderlichen Unterschriften) ein.
Für die Beantragung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gelten die folgenden Abläufe und Zuständigkeiten:
Durch das AKJB finanzierbare Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Das AKJB kann gemäss Gesetz über die Sozial- und die Jugendhilfe (SGS 850) und Bildungsgesetz Basel-Landschaft (SGS 640) folgende Leistungen finanzieren:
Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF)
Aufsuchende sozialpädagogische Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien erbracht durch anerkannte Anbietende
Pflegefamilien
Aufenthalt und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in anerkannten, inländischen Pflegefamilien im Rahmen von Kurzzeit-, Ferien-, Wochen-, Dauer- und Krisenpflege
Dienstleistungsanbietende in der Familienpflege (DAF)
Leistungen der folgenden DAF:
Heime für Kinder und Jugendliche
Aufenthalt und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in anerkannten Wohnheimen, Wohngruppen oder Betreutem Wohnen im Inland, bei Bedarf inklusive Beschulung (in anerkannten Schul- und Sonderschulheimen) oder stationäre berufliche Integrationsmassnahmen, bei IVSE-A-anerkannten Angeboten
Das Angebot der Heime umfasst auch Entlastungsaufenthalte für Kinder mit Behinderung und bei Bedarf Transporte in ein Sonderschulheim.
Nachbetreuung
Aufsuchende sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien oder von jungen Erwachsenen, nach dem Austritt aus einem Heim oder einer Pflegefamilie
Nicht finanzierbare Leistungen
Das AKJB kann ausschliesslich die obenstehenden Leistungen finanzieren. Leistungen wie Tagesbetreuung, Beschulung oder Ausbildung ohne Unterbringung sowie Besuchsrechtsbegleitungen können nicht als Kinder- und Jugendhilfeleistung vom AKJB finanziert, sondern müssen anderweitig gesichert werden. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Einzelfallanerkennungen
Die Anerkennung und Finanzierung von nicht anerkannten Leistungen sind in besonderen Ausnahmesituationen unter erhöhten Voraussetzungen möglich. Wenden Sie sich bezüglich des Vorgehens bei:
- Leistungen von DAF und Heimen
- Leistungen von SPF-Anbietenden
Wer kann ein Beitragsgesuch einreichen?
Innerkantonale indikationsberechtigte Stellen
- Sozialdienste der Gemeinden
- Kindesschutzbehörden (KESB)
- Beratungsstelle der Stiftung Mosaik
- Sozialberatung der Birmann-Stiftung
- Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) BL (im Falle einer kinder- und jugendpsychiatrischen Indikation)
Weitere Stellen
- Gemeinden sowie Kindesschutzbehörden können an Stelle eines Sozialdienstes geeignete Personen mit der fachlichen Indikationsstellung und Fallbegleitung beauftragen, wenn diese über einen Hochschulabschluss in sozialer Arbeit oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe verfügen.
- Nutzen Sie hierfür das Formular Auftrag Indikation/Fallbegleitung
Ausserkantonale Stellen
- Sozialdienste und Kindesschutzbehörden
- Nur für stationäre Leistungen, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes im Zuständigkeitsbereich der beantragenden Stelle ist und wenn der Unterstützungswohnsitz nach ZUG im Kanton Basel-Landschaft liegt.
- In Ausnahmefällen, wenn ein kindesschutzrechtliches Mandat eines Kindes mit zivilrechtlichem Wohnsitz / Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Landschaft geführt wird.
Eltern
- Für tageweise Aufenthalte behinderter Kinder und Jugendlicher zur Entlastung der Erziehungsberechtigten
Voraussetzungen für die Finanzierung einer Leistung
Grundsätze
- Zivilrechtlicher Wohnsitz des Kindes im Kanton Basel-Landschaft
- Bei stationären Leistungen teils auch Unterstützungswohnsitz des Kindes im Kanton Basel-Landschaft
- Kindesschutzrechtliche Anordnung oder Nachweis, dass keine mildere Massnahme möglich ist (Indikation)
- Die beantragte Leistung ist das Ergebnis einer sorgfältigen Abklärung und Teil eines umfassenden Hilfeplans (siehe Ablaufschema einvernehmlicher Zugang).
- Die Unterhaltspflichtigen wissen vorgängig, wie hoch ihre Kostenbeteiligung und wie hoch weitere Kosten (inkl. Nebenkosten) sein werden.
Zusätzliche Voraussetzungen für stationäre Leistungen
- Stationäre Beschulung (in einem Schul- oder Sonderschulheim)
- Schulische Indikation (Nachweis des Sonderschulbedarfs)
- Indiziert durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder in Ausnahmefällen durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Basel-Landschaft.
- Schulische Indikation (Nachweis des Sonderschulbedarfs)
- Berufsbildung / Berufsintegration im Heim
- Berufliche Indikation (Nachweis des beruflichen Integrationsbedarfs)
- Indiziert durch das Zentrum Berufsintegration (ZBI) (stationaere.berufsintegration@bl.ch).
- Berufliche Indikation (Nachweis des beruflichen Integrationsbedarfs)
- Transport zum Heim
- Bei Sonderschulung im Heim, nachgewiesener Behinderung und auf Gesuch der Eltern
- Tageweise Entlastung der Familien von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung
- Beschulung in einer Sonderschule vom Amt für Volksschulen finanziert und/oder Nachweis der Behinderung vorhanden.
- Mehr erfahren:
- Entlastungsaufenthalte sind auch in Pflegefamilien möglich (in Form von Kurzzeit- und Ferienpflege).
- Notfallmässige Unterbringung
- Bedarf für sofortige Unterbringung
- Vor Ablauf der Frist von 3 Nächten bzw. 4 Tagen muss die kindesschutzrechtliche Anordnung oder das unterschriebene Beitragsgesuch beim AKJB eingereicht sein.
- Mehr erfahren:
- Konzept und Leitfaden „Notfallmässige Unterbringung“
Volljährigkeit
- Der Eintritt in die ambulante oder stationäre Kinder- und Jugendhilfe erfolgte vor Volljährigkeit.
- Oder ein Wiedereintritt erfolgt innerhalb eines Jahres nach einem Austritt.
- Für Unterbringungen in Pflegefamilien und Heimen gelten die folgenden Bedingungen:
- Bevorstehender Abschluss der Schule oder Ausbildung (Niveau Sek II)
- Kurze Verlängerungen zur Entlastung von Bildungsabschlussphasen sind möglich.
- Oder Überbrückung einer Wartezeit bis zum Beginn einer stationären Leistung der Behindertenhilfe
- Mehr erfahren: Informationsblatt Beiträge über Volljährigkeit
- Bevorstehender Abschluss der Schule oder Ausbildung (Niveau Sek II)
Gesuchstellung
- Für sozialpädagogische Familienbegleitung, für eine Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflegefamilie und für Entlastungstage
- via E-Formular (vollständig, mit allen erforderlichen Unterschriften)
-
Anleitungen zum E-Formular:
Tutorial E-Formular 1: Einführung und Startseite
- Die Berechnung der Kostenbeteiligung für stationäre Unterbringungen (ACHTUNG: nur kompatibel mit Microsoft Office Version "Windows 10 Enterprise" und älter) respektive Formular Berechnung Kostenbeteiligung für stationäre Unterbringungen ohne Makros (ACHTUNG: nur kompatibel mit dem neuen Microsoft Office "LTSC Professional Plus 2021") wird als Beilage zum E-Formular eingereicht und ist auch im E-Formular verlinkt.
- Bei neuen Leistungen oder Anbieterwechsel muss immer ein Erstgesuch eingereicht werden.
- Für Nachbetreuung per Email an kindjugend@bl.ch mit Kurzbegründung
- Für Notbetten und die notfallmässige Unterbringung ist kein Gesuch erforderlich. Die Maximaldauer beträgt 3 Nächte / 4 Tage.
- Notbetten stehen Kindern und Jugendlichen auf eigenes Begehren zu.
- Notfallmässige Unterbringungen können von indikationsberechtigten Stellen in einer Krisensituation beansprucht werden.
- Für Leistungserbringende stehen gesonderte Formulare zur Verfügung.
Mitwirkungspflichten
Mitwirkungspflichten der indikationsberechtigten Stellen
- Abklärung und Hilfeplanung: Konzeption der beim AKJB beantragten Leistung als Teil eines umfassenden Hilfeplans für die Familie, unter Einbezug der Sorgeberechtigten und der betroffenen Kinder und Jugendlichen
- Mehr erfahren: Handreichung zu Standards der Indikationsstellung
- Kostenbeteiligung:
- Die Kosten sind mit den Unterhaltspflichtigen möglichst frühzeitig anzusprechen und zu klären.
- Dauerhaft veränderte Einkommen müssen gemeldet und die Kostenbeteiligung neu berechnet werden.
- Fallbegleitung der Leistung bis zu deren Beendigung
Finanzielle Pflichten der Unterhaltspflichtigen oder der Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit eigenem steuerbaren Einkommen
- Kostenbeteiligung nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit
- Nachweispflicht zu Einkommen und Vermögen
- Meldepflicht bei massgeblichen Änderungen von Einkommen und Vermögen
- Finanzierung der Nebenkosten
Kostenbeteiligung
Der Kanton Basel-Landschaft finanziert die untenstehenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe weitgehend. Dennoch müssen sich die Unterhaltspflichtigen, und im Falle der stationären Leistungen auch junge Volljährige und Minderjährige mit eigenem steuerbaren Einkommen an den Kosten beteiligen. Dies ist gesetzlich festgelegt: § 28a Gesetz über die Sozial- und Jugendhilfe [SGS 850] § 28 ff. Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe [SGS 850.15]
Leistung | Kostenbeteiligung |
Sozialpädagogische Familienbegleitung |
25 Franken pro Einsatztag, maximal 200 Franken pro Monat Nimmt eine Familie in einem Kalendermonat gleichzeitig eine stationäre Hilfe in Anspruch, entfällt die Kostenbeteiligung für die sozialpädagogische Familienbegleitung. Von der Kostenbeteiligung befreit sind Unterhaltspflichtige, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen. In Härtefällen kann das AKJB auf Gesuch hin die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren. |
Unterbringungen in Pflegefamilien und Heimen |
Formular Berechnung der Kostenbeteiligung für stationäre Unterbringungen (ACHTUNG: nur kompatibel mit Microsoft Office Version "Windows 10 Enterprise" und älter) (-> ausgefüllt, vollständig unterzeichnet und mit Beilagen einzureichen) Formular Berechnung Kostenbeteiligung für stationäre Unterbringungen ohne Makros (ACHTUNG: nur kompatibel mit dem neuen Microsoft Office "LTSC Professional Plus 2021") Die Kostenbeteiligung kann bis zu 2‘500 Franken pro Monat betragen. Sie kann bei Unterhaltspflichtigen bis zu 15 % des Einkommens betragen, bei Minderjährigen oder jungen Erwachsenen bis zu 60 %.
Auch bei angeordneten Unterbringungen und bei Weiterführung der Unterbringung nach einer notfallmässigen Unterbringung bzw. Übernachtung in einem Notbett muss die Kostenbeteiligung geleistet werden. Bei Entlastungstagen beträgt die Kostenbeteiligung 25 Franken pro Tag. In Härtefällen (ganz besondere Ausnahmen) kann das AKJB auf Gesuch hin die Kostenbeteiligung angemessen reduzieren. |
Fristen
Das AKJB kann Gesuche zügig bearbeiten, wenn sie vollständig inklusive alle erforderlichen Unterschriften eingereicht werden.
Sozialpädagogische Familienbegleitung
- Gesuche müssen mindestens zehn Arbeitstage vor geplantem Beginn der Leistung beim AKJB eingereicht werden.
- Leistungen können ab Datum der Beitragsverfügung des AKJB finanziert werden.
Unterbringungen in Pflegefamilien und Heimen
- Erstgesuch
- 10 Arbeitstage vor geplantem Beginn der Leistung
- Weiterführende Platzierung nach notfallmässiger Unterbringung oder Notbett
- 30 Tage nach Beginn der Unterbringung
- Platzierung als Krisenintervention
- 30 Tage nach Beginn der Unterbringung
- Verlängerung
- 30 Tage vor Beginn der Verlängerung
- Erstgesuch bei Umplatzierung zwischen Heimen oder Pflegefamilien (Ausnahme Notfälle)
- 30 Tage vor dem geplanten Wechsel
- Leistungen können ab Datum der Beitragsverfügung des AKJB finanziert werden.
- Mehr erfahren: Informationsschreiben Praxis Beiträge an Unterbringungen
Formulare zum Download
Hinweis: Formulare, die im E-Formular integriert sind, werden nicht mehr zur Verfügung gestellt.
Für indikationsberechtigte Stellen
- Auftrag Indikationsstellung /Fallbegleitung
- Pflegevertrag
- Berechnungsformular Kostenbeteiligung stationäre Unterbringung (ACHTUNG: nur kompatibel mit Microsoft Office Version "Windows 10 Enterprise" und älter)
- Formular Berechnung Kostenbeteiligung für stationäre Unterbringungen ohne Makros (ACHTUNG: nur kompatibel mit dem neuen Microsoft Office "LTSC Professional Plus 2021")
- Volljährigkeitserklärung
Für Pflegefamilien
Haben Sie Fragen? Haben Sie einen Fehler gefunden? Vermissen Sie eine Angabe? Bitte wenden Sie sich an kindjugend@bl.ch.