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Beschwerde
Beschwerde gegen das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens
Kandidatinnen oder Kandidaten, die Erziehungsberechtigen (bei nicht volljährigen Kandidatinnen und Kandidaten) sowie die Berufsbildungsverantwortlichen, die mit dem Ergebnis des Qualifikationsverfahrens nicht einverstanden sind, können dagegen innert 10 Tagen seit Erhalt des Notenbescheids Beschwerde erheben bei der Prüfungskommission, Rosenstrasse 25, Postfach 646, 4410 Liestal.
- Bitte beachten Sie dazu die Rechtmittelbelehrung auf dem Notenbescheid sowie folgende Hinweise:
- Die Beschwerde muss schriftlich (eingeschrieben) eingereicht werden (E-Mail reicht nicht).
- Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsache und allenfalls Beweismittel, eine Begründung und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei enthalten.
- Der angefochtene Prüfungsentscheid ist der Beschwerde beizulegen.
- Die Rechtsmittelfrist ist nicht erstreckbar.
- Aus der Begründung muss hervorgehen, aus welchen konkreten Gründen das Prüfungsergebnis angefochten wird.
- Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist zu begründen, haben Sie die Möglichkeit, zur Fristwahrung zunächst vorsorglich Beschwerde zu erheben. Gleichzeitig können Sie in der Beschwerde den Antrag stellen, Ihnen eine Frist für die nachträgliche Begründung der Beschwerde inklusive Tatsachenbeschreibung und Einreichung von Beweismitteln zu gewähren.
- Sie haben die Möglichkeit, die Beschwerde nach einer allfälligen Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen zurückzuziehen oder ihre Begründung zu ergänzen sofern eine Frist für die nachträgliche Begründung gewährt wurde (vgl. dazu die Informationen zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Besprechung der Prüfungsarbeiten.