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Wiederholung
Tipps für Kandidatinnen und Kandidaten mit nicht bestandenem QV
Prüfungswiederholung
Leider haben Sie Ihr Qualifikationsverfahren QV nicht bestanden. Gemäss eidgenössischem Berufsbildungsgesetz können Sie zweimal wiederholen. Dabei müssen alle ungenügenden Qualifikationsbereiche (Prüfungsfächer) wiederholt werden und zwar in ihrer Gesamtheit, d.h. auch genügende Positionen müssen nochmals abgelegt werden. Sie können aber auch das ganze Qualifikationsverfahren wiederholen. Dann sind nicht nur die ungenügenden, sondern ebenfalls die genügenden Bereiche zwingend nochmals abzulegen. Auf der Anmeldung bei Bedarf bitte ankreuzen. Der frühestmögliche Wiederholungszeitpunkt ist im Jahr 2025. Gesuche um vorzeitige Prüfungswiederholung werden von der Prüfungskommission nicht bewilligt.
è Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an
Ihren zuständigen Ausbildungsberater bzw. Ihre zuständige Ausbildungsberaterin.
Anmeldung
Für die Anmeldung zur Prüfungswiederholung sind SIE verantwortlich, auch wenn Sie einen neuen Lehrvertrag haben. Das Anmeldeformular für Repetierende, das Sie mit Ihrem Notenbescheid erhalten haben, senden Sie uns bis spätestens 31. August des der Wiederholungsprüfung vorangehenden Jahres ein. Später eingereichte Anmeldungen werden für die Prüfungen im Folgejahr nicht berücksichtigt.
Eine Prüfungswiederholung ist jedoch auch in einem späteren Jahr möglich und muss nicht zwingend schon im nächsten Jahr sein. Die Anmeldung muss in jedem Fall bis spätestens am 31. August des dem Prüfung vorangehenden Jahres bei uns eingereicht werden.
Niveau- oder Berufswechsel
Einen Berufs- oder Niveauwechsel innerhalb Ihres Berufsfeldes können Sie mit Ihrer Prüfungsanmeldung beantragen. Wir werden Ihren allfälligen Antrag gerne prüfen. Bitte vermerken Sie
«Berufs- oder Niveauwechsel» auf der Anmeldung.
Nachteilsausgleich
Ein Gesuch um Nachteilsausgleich wegen einer bleibenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss bis spätestens am 31. Oktober des Prüfungsvorjahres eingereicht werden. Das Gesuchformular finden Sie unter: Qualifikationsverfahren – baselland.ch
Ein Attest einer anerkannten Fachstelle (siehe Merkblatt zum Nachteilsausgleich), welches nicht älter als drei Jahre sein darf, muss dem Gesuch beigelegt werden. Ein Arztzeugnis wird nur bei einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer chronischen Erkrankung akzeptiert. Später eingereichte Gesuche werden nur berücksichtigt, wenn die Beeinträchtigung erst nach dem Anmeldeprozess festgestellt und dies von einer anerkannten Fachstelle bestätigt wird. «Prüfungsangst» oder mangelnde Sprachkenntnisse ermöglichen keinen Nachteilsausgleich.
Berufsfachschule
Bei ungenügenden Qualifikationsbereichen (Allgemeinbildung, Berufskenntnisse, Fachzeichnen, Fachenglisch, Fachrechnen, Pflanzenkenntnisse, etc.) ist es möglich, die Berufsfachschule nochmals kostenlos zu besuchen.
Allgemeinbildung
Variante 1
Sie besuchen die Schule nochmals regelmässig während zwei Semestern und erhalten neue Erfahrungsnoten. Sie erstellen eine neue Vertiefungsarbeit VA und Sie wiederholen die Schlussprüfung SP. In diesem Fall zählen nur die neuen Noten (Erfahrungsnoten, Vertiefungsarbeit, Schlussprüfung).
Die Anmeldung für den Unterricht müssen Sie bei der Berufsfachschule bis spätestens Ende Juli vornehmen. Zudem müssen Sie Ihre Prüfungsanmeldung bis spätestens 31. August an unsere Adresse senden.
Variante 2
Sie besuchen den Unterricht nicht mehr und werden nur zur Wiederholung der Schlussprüfung SP vom Juni aufgeboten. In diesem Fall erhalten Sie zwar eine neue SP-Note, die alten Erfahrungsnoten und die VA-Note bleiben aber stehen für die Berechnung des neuen Notenschnitts. Zudem müssen Sie Ihre Prüfungsanmeldung bis spätestens 31. August an unsere Adresse senden.
Berufskenntnisse, Fachzeichnen, Fachenglisch etc.
Die Wiederholung von Erfahrungsnoten ist nicht obligatorisch. Wenn Sie die Berufsfachschule nochmals während zwei Semestern besuchen, erhalten Sie automatisch neue Erfahrungsnoten. Dies gilt auch für die Wiederholung der üK-Noten und je nach Beruf für betriebliche Noten (gilt nicht für Absolvierende nach Art. 32, da gemäss Bildungsverordnung die Berechnung des Prüfungsresultats ohne Erfahrungsnoten ist).
Variante 1
Sie besuchen die Schule nochmals regelmässig während zwei Semestern und erhalten neue Erfahrungsnoten. Die neuen Erfahrungsnoten zählen auch dann, wenn sie schlechter als die alten Erfahrungsnoten sind. Die Anmeldung für den Unterricht müssen Sie bei der Berufsfachschule bis spätestens Ende Juli vornehmen und die Prüfungsanmeldung bis spätestens 31. August an unsere Adresse senden.
Variante 2
Sie besuchen die Schule nicht. In diesem Fall zählen Ihre alten Erfahrungsnoten. Sie absolvieren lediglich die Prüfungen. Die Prüfungsanmeldung müssen Sie bis spätestens 31. August an unsere Adresse senden.
Vertrag
Eine Lehrvertragsverlängerung mit Ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb oder ein Lehrvertrag für ein Jahr mit einem anderen Betrieb muss von der Hauptabteilung Berufsbildung, Rosenstrasse 25, 4410 Liestal, genehmigt werden. Eine Prüfungswiederholung ist ohne Lehrvertrag möglich.
Prüfung im Betrieb
Wenn Sie keinen Lehrvertrag mehr haben oder Art. 32-Absolvierende sind (Nachholbildung), und Prüfungsteile wiederholen müssen, welche in einem Betrieb stattfinden (individuelle Prüfung IPA, praktische Betriebsprüfung, Beratung und Verkauf, etc.), benötigen Sie einen geeigneten Betrieb und allenfalls eine vorgesetzte Fachkraft. Die Betriebsangaben müssen uns mit der Prüfungsanmeldung gemeldet werden. Falls Sie zum Anmeldezeitpunkt noch auf Stellensuche sind, dann melden Sie sich bei uns, damit wir Ihnen eine Nachfrist gewähren können.
Kosten
Besuch Unterricht
Kostenlos. Wenn Sie sich anmelden, aber nicht erscheinen, werden Ihnen die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Melden Sie sich beim Schulsekretariat sofort wieder ab, sollten Sie die Schule doch nicht besuchen wollen.
Besuch überbetriebliche Kurse
Wenn Sie wieder einen Lehrvertrag haben, übernimmt die Kosten der Lehrbetrieb. Ohne Lehrvertrag müssen Sie die Kurskosten selber tragen. Bitte melden Sie sich bis Ende Juli beim entsprechenden ÜK-Sekretariat an.
Prüfungskosten
Die Prüfungskosten haben Art. 32-Absolvierende, Repetierende mit oder ohne Lehrvertrag nur zu tragen, wenn sie unentschuldigt nicht zur Prüfung erscheinen.
Gebühren
Sie haben die Möglichkeit sich kostenlos bis spätestens Mitte Januar bei uns wieder abzumelden und zwar schriftlich an: qv@bl.ch. Sollten Sie feststellen, dass Sie sich zu wenig gut vorbereiten konnten, können Sie Ihre Prüfungswiederholung auf ein späteres Jahr verschieben.
Bei Abmeldung von der Prüfung nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes ab Anfang März verrechnen wir CHF 200.00 zuzüglich entstandene Kosten für die Prüfungsorganisation (z.B. Material oder aufgebotene Experten). Unentschuldigtes Nichterscheinen kostet zusätzlich CHF 250.00 und Ihre Prüfung wird zudem als «absolviert und nicht bestanden» erklärt.