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Sexuelle Belästigung: Was tun?
Diese Seite richtet sich an Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Basel-Landschaft.
Alle anderen finden auf der Seite «Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz» mehr Informationen.
Was ist sexuelle Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist jedes Verhalten sexueller oder sexistischer Natur, das von einer Seite unerwünscht ist und eine Person in ihrer Würde verletzt. Dabei ist ausschlaggebend, wie ein Verhalten bei der belästigten Person ankommt. Die Wahrnehmung der belästigten Person zählt – nicht die Absicht der belästigenden Person. Sexuelle Belästigung hat nichts mit einem einvernehmlichen Flirt oder einem lockeren Arbeitsklima zu tun – mit einer Belästigung werden persönliche Grenzen überschritten.
Sexuelle Belästigung kann unterschiedlich aussehen:
- anzügliche Bemerkungen
- sexistische Sprüche und Witze, z. B. über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität
- Zeigen oder Aufhängen von pornografischem Material
- anzügliche, herabwürdigende Blicke und Gesten
- unerwünschter Körperkontakt und aufdringliches Verhalten
- Annäherungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen
- auch nicht sexuelle, aber entwürdigende Verhaltensweisen wie deplatzierte oder verletzende Aussagen, z. B. über das Äussere von Betroffenen, können als sexuelle und sexistische Belästigung gelten
- schwerwiegende Formen wie sexuelle und körperliche Übergriffe, Verfolgung inner- und ausserhalb des Betriebs, Nötigung oder Vergewaltigung (diese sind immer auch strafrechtlich relevant)
Sexuelle Belästigung kann überall stattfinden: im Büro, in der Werkstatt oder per Telefon, E-Mail oder Chat-Nachricht. Auch Belästigungen ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (z. B. auf der Geschäftsreise, beim Teamausflug oder Teamessen) gelten als Belästigungen am Arbeitsplatz, da sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirken können.
Sexuelle Belästigung ist nach dem Gleichstellungsgesetz und nach der kantonalen Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz verboten. Der Kanton Basel-Landschaft ist als Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie vor Belästigung zu schützen.
Zu den Vertrauenspersonen des Kantons: www.vertrauenspersonen.bl.ch
Sexuelle Belästigung: Was tun?
Was können Sie tun, wenn Sie sexuell belästigt werden?
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Setzen Sie Grenzen – falls zumutbar und möglich: Wenn Sie sich von jemandem sexuell belästigt fühlen, versuchen Sie sofort und bestimmt zu sagen, dass Sie das nicht möchten (z. B. «Das geht mir zu weit. Das will ich nicht.»). Oder schreiben Sie der Person eine E-Mail oder einen Brief. Benennen Sie die Belästigung und teilen Sie der Person mit, dass Sie fortan korrektes Verhalten erwarten.
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Sie haben das Recht, Ihr Unbehagen auszudrücken und sich ein bestimmtes Verhalten zu verbitten – auch gegenüber Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Sie können sich aber auch Zeit nehmen und später reagieren. Manchmal kann es auch schwierig sein zu reagieren, z. B. wenn ein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Holen Sie sich in diesen Fällen Beratung oder Unterstützung durch Personen, denen Sie vertrauen.
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Lassen Sie sich von einer Vertrauensperson beraten. Sie unterstützt Sie auch dann, wenn Sie eine unklare Situation besprechen möchten. Die Vertrauenspersonen beraten Kantonsangestellte absolut vertraulich und unverbindlich. Sie unterliegen der Schweigepflicht und unternehmen keine Schritte ohne Ihre Einwilligung. Sie können frei wählen, wem Sie sich anvertrauen möchten, also auch einer Vertrauensperson ausserhalb Ihrer Direktion. Die Vertrauenspersonen finden Sie unter www.vertrauenspersonen.bl.ch.
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Halten Sie die Vorfälle schriftlich fest, wenn die Belästigung anhält. Sprechen Sie mit Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Umgebung. Vielleicht sind weitere Personen betroffen und Sie können sich gemeinsam zur Wehr setzen. Wenn Sie sich gegen sexuelle Belästigung direkt wehren oder bei Vorgesetzten oder HR-Verantwortlichen beschweren oder wenn Sie eine Meldung bei der Beratenden Kommission machen, sind Sie gesetzlich gegen Kündigung geschützt.
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Sie können sich immer auch an Vorgesetzte oder die HR-Beratung bzw. Personalabteilung Ihrer Direktion wenden. Dabei müssen Sie sich bewusst sein: Diese sind verpflichtet, rasch zu reagieren, um den Fall abzuklären und die sexuelle Belästigung zu stoppen. Die Vertraulichkeit Ihrer Information kann darum nicht mehr vollumfänglich garantiert werden. Sollten Sie das in diesem Moment also nicht wünschen, können Sie sich zunächst an eine Vertrauensperson wenden.
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Sie können auch eine Meldung bei der Beratenden Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität einreichen. Dadurch wird diese aktiviert. Sie untersucht den Vorfall und kann der Anstellungsbehörde Massnahmen vorschlagen – etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung der belästigenden Person. Eine Meldung ist möglich, wenn sowohl die belästigte als auch die belästigende Person Kantonsangestellte sind. Informationen zur beratenden Kommission sowie das Formular zur Meldung finden Sie unter www.schlichtungsstelle.bl.ch > Sexuelle Integrität am Arbeitsplatz.
Ausnahme: Spam- oder Phishing-E-Mails mit sexuellem Inhalt gehören unbesehen gelöscht. Der Versand erfolgt automatisiert. Melden Sie solche E-Mails dem Helpdesk der Zentralen Informatik.
Bitte beachten Sie, dass Personen, die andere wider besseres Wissen einer sexuellen Belästigung beschuldigen, mit Sanktionen zu rechnen haben.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für alle Mitarbeitenden» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie vermuten, dass Kolleginnen oder Kollegen sexuell belästigt werden?
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Reagieren Sie bei sexistischen Sprüche und Witzen.
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Sprechen Sie die betroffene Person an. Ermutigen Sie sie, die Belästigung zurückzuweisen und «Nein» zu sagen. Bieten Sie ihr Ihre Unterstützung an.
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Informieren Sie sie über die kantonalen Vertrauenspersonen: www.vertrauenspersonen.bl.ch. Wenden Sie sich nicht an Vorgesetzte oder HR-Verantwortliche ohne das Einverständnis der betroffenen Person.
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Sprechen Sie die belästigende Person an, falls dies für Sie zumutbar ist. Machen Sie klar, dass ihr Verhalten unangebracht bzw. unzulässig ist.
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Unterstützen Sie die belästigte Person, wenn die Belästigung anhält: Sie können sie beispielsweise zu einem Gespräch mit Vorgesetzten begleiten. Oder sie können sich als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stellen – dabei sind Sie gesetzlich gegen Kündigung geschützt.
Vorgesetzte und HR-Verantwortliche: Was müssen und können Sie tun, um sexuelle Belästigung zu verhindern oder zu stoppen?
Als Vorgesetzte oder Vorgesetzter sind Sie verpflichtet, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen. Das hält das Gleichstellungsgesetz und die kantonale Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz fest. Auch HR-Verantwortliche haben Pflichten. Tun Sie daher Folgendes:
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Kümmern Sie sich aktiv um einen respektvollen Umgang in Ihrem Team bzw. Arbeitsumfeld. Sie haben eine Vorbildfunktion und sollten auch Ihr eigenes Verhalten reflektieren.
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Sprechen Sie das Thema sexuelle Belästigung präventiv an und beziehen Sie Stellung: Sexuelle Belästigung wird in Ihrem Team bzw. Arbeitsumfeld nicht geduldet. Bekräftigen Sie dies regelmässig. Vergessen Sie dabei nicht, auch Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und Aushilfen zu informieren. Bei jüngeren Mitarbeitenden gelten erhöhte Sorgfaltspflichten.
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Machen Sie die Vertrauenspersonen präventiv bekannt in Ihrer Organisationseinheit oder Ihrem Team und weisen Sie auf die Webseite www.vertrauenspersonen.bl.ch hin.
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Stoppen Sie sexuelle Belästigung in Ihrem Team sofort, sobald sie etwas bemerken oder davon erfahren. Sie sind verpflichtet, Mitarbeitende unverzüglich vor weiteren Übergriffen oder andere Repressalien zu schützen. Falls die Situation unklar ist und weitere Abklärungen nötig sind: Ergreifen Sie als Vorgesetzte/r provisorische Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person. Je nach Schwere eines Verdachts können Sie die beschuldigte Person z. B. vorübergehend in ein anderes Team versetzen, freistellen oder wenn möglich von zu Hause arbeiten lassen.
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Stärken Sie der belästigten Person den Rücken. Sie können die betroffene Person auch auf ihr Recht hinweisen, bei der beratenden Kommission eine Meldung zu machen. Diese untersucht den Vorfall und kann der Anstellungsbehörde Massnahmen vorschlagen – etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung der belästigenden Person. Informationen zur beratenden Kommission sowie das Formular zur Meldung finden sich unter www.schlichtungsstelle.bl.ch > Sexuelle Integrität am Arbeitsplatz.
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Klären Sie die Vorfälle sorgfältig ab. Wenn die betroffene Person keine oder keine zeitnahe Meldung bei der beratenden Kommission macht, sind Sie als Vorgesetzte/r trotzdem verpflichtet, den Vorfall abzuklären. Führen Sie das Gespräch mit der beschuldigten Person. Holen Sie sich vor diesem Gespräch bei Bedarf Informationen und Rat bei der Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer. Als vorgesetzte Person können Sie sich auch an Ihre HR-Beratung wenden. Das Gespräch mit der beschuldigten Person sollte nicht in einem Teamsetting und nicht gemeinsam mit der belästigten Person stattfinden. Bleibt nach diesen Gesprächen unklar, ob ein Fall sexueller Belästigung vorliegt, können Sie sich zum weiteren Vorgehen von der Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer beraten lassen.
- Informieren Sie als HR-Verantwortliche/r bei einem Vorfall oder Verdacht die zuständige Führungskraft. Diese ist verpflichtet zu intervenieren. Wird eine Führungskraft der sexuellen Belästigung beschuldigt, ist die nächsthöhere vorgesetzte Person zu informieren.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für HR und Führungskräfte» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie selber Grenzen überschreiten?
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Sexuelle Belästigung ist für Betroffene sehr belastend. Seien Sie darum ehrlich zu sich selbst: Haben Sie Grenzen nicht eingehalten oder als störend empfundenes Verhalten fortgeführt? Entschuldigen Sie sich bei der belästigten Person und achten Sie besser auf die Grenzen des Gegenübers.
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Sprechen Sie bei Bedarf mit einer Fachperson über die Belästigung.
Links und weitere Anlaufstellen
Vertrauenspersonen
Webseite: www.vertrauenspersonen.bl.ch
Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer
Tel. 061 552 82 82
E-Mail: gleichstellung@bl.ch
Webseite: www.gleichstellung.bl.ch
Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität
Tel. 061 552 66 56
E-Mail: schlichtungsstelle@bl.ch
Webseite: www.schlichtungsstelle.bl.ch > Sexuelle Integrität am Arbeitsplatz
Die beratende Kommission untersucht bei einer Meldung Vorfälle von sexueller Belästigung und kann der Anstellungsbehörde Massnahmen vorschlagen – etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung der belästigenden Person. Eine Meldung ist möglich, wenn sowohl die belästigte als auch die beschuldigte Person Kantonsangestellte sind.
Opferhilfe beider Basel
Tel. 061 205 09 10
E-Mail: info@opferhilfe-bb.ch
Webseite: www.opferhilfe-beiderbasel.ch
Die Opferhilfe beider Basel berät und unterstützt Gewaltbetroffene und informiert sie über ihre Rechte.
Kantonales Arbeitsinspektorat
c/o Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Tel. 061 552 77 77
E-Mail: kiga@bl.ch
Webseite: www.kiga.bl.ch
Weiterführende Materialien
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Präventions-Kit zu sexueller Belästigung mit Online-Tool und Informationen für die Unternehmensleitung, HR-Verantwortliche und Führungskräfte sowie für alle Mitarbeitenden
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www.sexuellebelaestigung.ch – Die Seite des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann mit zahlreichen Informationen und Muster-Reglementen.
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www.belaestigt.ch – Info- und Beratungsportal zur Vorbeugung von sexistischer und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
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«Integrität respektieren und schützen»: Ein Leitfaden für Lehrpersonen, Schulleitungen,
weitere schulische Fachpersonen und Schulbehörden. -
«Lustig. Lästig. Stopp!» Der Flyer für Jugendliche ab 10. Schuljahr steht online zur Verfügung und kann als gedruckte Version bei Gleichstellung BL kostenlos bestellt werden. Bestellen