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2. Sprachförderobligatorium und freiwillige frühe Sprachförderung
Die Ansprechstelle oder -person für frühe Sprachförderung in der Gemeinde steht den Erziehungsberechtigten bei allen Fragen rund um freiwillige und obligatorische Angebote früher Sprachförderung zur Verfügung. Sie informiert die Erziehungsberechtigten über vorhandene Angebote und Möglichkeiten früher Sprachförderung – sofern in der Gemeinde vorhanden – oder verweist auf reguläre Betreuungsangebote wie Spielgruppen, KITAs oder Tagesfamilien in der Region.
Gemeinden mit einem Sprachförderobligatorium sind für die Umsetzung des Obligatoriums selbst verantwortlich. Für Fragen dazu können sich Erziehungsberechtigte direkt an die Ansprechstelle oder -person für frühe Sprachförderung der Gemeinde wenden.
Wenn ein Sprachförderobligatorium besteht, müssen die Angebote früher Sprachförderung, zu deren Besuch Kinder verpflichtet werden können, kostenlos zugänglich sein und bestimmte Qualitätsvorgaben erfüllen. Die Gemeinde ist für die Prüfung und Anerkennung von Leistungserbringenden früher Sprachförderung sowie mögliche Vergünstigungen von Förderangeboten zuständig.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten von Kanton, Gemeinden und Leistungserbringenden sind gemäss GfS, SGS 116 klar definiert: