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Übertritt
Übertrittsentscheide sollen den Schülerinnen und Schülern eine möglichst passende, ihren Fähigkeiten und Talenten entsprechende Laufbahn ermöglichen. Daher fliesst zum Übertritt von der Primar- in die Sekundarschule neben der Gesamtbeurteilung eine prognostische Beurteilung mit ein.Vom Kindergarten in die Primarschule
Der Übergang vom Kindergarten in die Primarschule erfolgt ohne Prüfung oder besondere Voraussetzungen. Im Rahmen eines Standortgesprächs mit der Lehrperson während des zweiten Kindergartenjahres erhalten Sie dazu weitere Informationen.
- Details können Sie in der Laufbahnverordnung nachlesen und auf unserer Seite zur Schulpflicht.
Leistungsschwierigkeiten
Bei Lernschwierigkeiten oder Verzögerungen in der Entwicklung eines Kindes ist zu klären, ob für den Übergang in die Primarschule spezielle Massnahmen nötig sind. Darüber entscheiden Lehrperson und Erziehungsberechtigte gemeinsam. Gibt es keine Einigung, entscheidet die Schulleitung über das weitere Vorgehen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Schulpflicht und auf den Seiten zur Speziellen Förderung.
Von der Primar- in die Sekundarschule
Zuweisung in einen Leistungszug
Im Standortgespräch in der 6. Klasse unterbreitet die Klassenlehrerin bzw. der Klassenlehrer einen Vorschlag für die Zuweisung in einen der drei Leistungszüge (A, E oder P) der Sekundarschule. In den Vorschlag fliessen die schulischen Leistungen, das Arbeits- und Lernverhalten, Sozialverhalten sowie der Entwicklungsstand der jeweiligen Schülerin bzw. des Schülers ein. Ebenfalls berücksichtigt werden Überlegungen zur beruflichen Orientierung und die Ergebnisse aus dem Check P5.
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag nicht einverstanden, haben sie die Möglichkeit, ihr Kind zu einer Übertrittsprüfung anzumelden.
Klassenbildung
Sobald die Entscheide für die Zuweisung zu einem Leistungszug getroffen sind, beginnen die Sekundarschulen in den Sekundarschulkreisen gemeinsam mit der Bildung der 1. Klassen. Es kann sein, dass Schülerinnen und Schüler einem anderen als dem erwarteten Sekundarschulstandort zugewiesen werden. Das Amt für Volksschulen genehmigt die Klassenbildung der Sekundarschulkreise.
Weitere Informationen zur Klassenbildung finden Sie in der Verordnung für die Sekundarschule (ab §9).
- Elternbrief & Wegweiser Übertritt
- Die Schulen bieten spezifische Informationselternabende zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I an
- Das Laufbahnzentrum BL bietet für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte vielfältige Informationen und Unterstützung zu den Wegen und Entwicklungsmöglichkeiten im heutigen Bildungssystem an
Übertrittsprüfung Sekundarschule
Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag der Klassenlehrperson für die Zuweisung in den Leistungszug der Sekundarschule für ihr Kind nicht einverstanden sind, vermerken sie dies auf dem Übertrittsformular, welches sie am Standortgespräch erhalten haben und melden ihr Kind damit zur Übertrittsprüfung an.
Prüfung in Deutsch & Mathematik
Die kantonale Übertrittsprüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik wird im 3. Quartal der 6. Klasse an den Sekundarschulen durchgeführt. Sie dient dazu, diejenigen Schülerinnen und Schüler, für welche beim Übertrittsgespräch keine Einigung gefunden werden konnte, einem der drei Niveaus der Sekundarschule zuzuteilen. Die Übertrittprüfung wird im Auftrag des Amts für Volksschulen vom Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich konzipiert. Für die Prüfung gelten die Lerninhalte in Mathematik und Deutsch bis Ende der 5. Klasse.
Die Übertrittsprüfung findet an der Sekundarschule statt. Sie umfasst eine schriftliche Deutsch- und Mathematikprüfung und dauert 90 Minuten (Deutsch) sowie 60 Minuten (Mathematik). Die Einladung und weiterführende Informationen zur Übertrittsprüfung erhalten die Eltern der angemeldeten Schülerinnen und Schülern direkt von der Sekundarschule.
- Details in der Laufbahnverordnung (§ 35, 36, 37)
- Ein allfälliger Nachteilsausgleich kann auch bei der Übertrittsprüfung geltend gemacht werden
- Es gibt keine Prüfungsaufgaben, die für Testzwecke zur Verfügung stehen
Ergebnisse
Für die Aufnahme in den Leistungszug P muss in der Übertrittsprüfung ein Durchschnitt von mindestens 5.25 und für die Aufnahme in den Leistungszug E ein Durchschnitt von mindestens 4.5 erreicht werden. Den Zuweisungsentscheid für die zur Prüfung angemeldeten Schülerinnen und Schüler stellt das Amt für Volksschulen aus. Der Entscheid und die Prüfungsresultate werden in der Regel Anfang bzw. Mitte März an die Erziehungsberechtigten verschickt.
Beschwerde gegen Zuweisungsentscheid
Gegen des Zuweisungsentscheid des Amts für Volksschulen kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, durch die Erziehungsberechtigten Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung (Zuweisungsentscheid) ist der Beschwerde in Kopie beizulegen (§§ 15 und 27ff. Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175).
Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Es werden Entscheidgebühren zwischen 300.- und 600.- Franken erhoben. Bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Beschwerden können Entscheidgebühren bis 5'000.- Franken erhoben werden (§ 20a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz; § 6 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175.11).
Zuweisungen zu den Sekundarschulstandorten
In Ausnahmenfällen werden gegebenenfalls Schülerinnen und Schüler einem anderen als dem für die jeweilige Gemeinde üblichen Sekundarschulstandort zugewiesen – jeweils unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Klassengrösse.
Die Schulleitung eines Sekundarschulstandortes informiert in diesen Fällen alle Erziehungsberechtigten der künftigen Schülerinnen und Schüler einer 1. Sekundarschulklasse. In einem ersten Schritt werden Schülerinnen und Schüler gesucht, die freiwillig bereit sind, den Standort zu wechseln.
Erziehungsberechtigte werden angehört
Die Schulleitungen erstellen eine Übersicht hinsichtlich Zeitbedarf und Beschaffenheit des Schulweges aller für eine Zuweisung in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler. Finden sich nicht ausreichend Freiwillige, so werden in einem zweiten Schritt diejenigen Eltern angehört, deren Kinder die günstigsten Bedingungen für einen Standortwechsel aufweisen. So ist gewährleistet, dass auch persönliche Gründe zu einem möglichen Standortwechsel berücksichtigt werden.
Auf Grund der Rückmeldungen weist das Amt für Volksschulen die Schülerinnen und Schüler definitiv einem Sekundarschulstandort zu.
- Details sind in der Verordnung für die Sekundarschule nachzulesen (ab §12)
Transportkosten Schulweg Sekundarstufe
Gemäss § 13b der Verordnung für die Sekundarschulen vom 13. Mai 2003 (SGS 642.11) haben Schülerinnen und Schüler mit einem unzumutbaren Schulweg Anspruch auf eine Transportkostenentschädigung des Kantons. Diese beträgt 80% der Kosten eines Umweltschutz-Abonnements für Junioren (CHF 433.60). Schülerinnen und Schüler, deren Schulweg aufgrund des Zeitbedarfs für den Schulweg, der Beschaffenheit des Schulwegs oder aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, können ein Gesuch um Transportkostenentschädigung an das Amt für Volksschulen richten. Als unzumutbar gilt insbesondere ein Schulweg von mindestens 6 Leistungskilometern (dabei wird die effektive Länge sowie die Höhendifferenz berücksichtigt, wobei 100m Höhendifferenz 1 Leistungskilometer entsprechen) oder einer Höhendifferenz von mindestens 150 Metern.
Schülerinnen und Schüler aus den in Anhang 1 zur Verordnung für die Sekundarschulen aufgeführten Gemeinden sind automatisch anspruchsberechtigt. Die Erstattung dieser Transportkostenentschädigungen erfolgt direkt über die zuständige Sekundarschule.
Von einer Privat- in die öffentliche Sekundarschule
Schülerinnen und Schüler, die eine 6. Primarschulklasse oder eine 1., 2. oder 3. Sekundarschulklasse einer Privatschule besuchen und in die öffentliche Sekundarschule des Kantons Basel-Landschaft wechseln möchten, müssen für die korrekte Einstufung in einen der drei Leistungszüge der Sekundarschule eine Leistungsabklärung absolvieren.
Die Leistungsabklärung erfolgt im Rahmen eines Online-Tests in den Fächern Deutsch und Mathematik. Im Auftrag des Amtes für Volksschule führen die Sekundarschulen die Leistungsabklärung vor Ort durch. (Durchführungsort ist die jeweilige Sekundarschule des Wohnortes des Kindes.)
Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten erhalten den Entscheid über die Einstufung von der Schulleitung der jeweiligen Sekundarschule. Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind für die Leistungsabklärung direkt beim Sekretariat der Sekundarschule des Wohnortes des Kindes an.
Für weitere Auskünfte melden Sie sich bitte bei der Schulleitung der Sekundarschulen Ihres Wohnortes oder unter avs@bl.ch.