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Schulpflicht
Die Schulpflicht im Kanton-Basel Landschaft dauert 11 Jahre und beginnt mit dem 1. Kindergartenjahr und endet mit dem Volksschulabschluss. Durch das individuelle Durchlaufen der Volksschule kann sich die entsprechende Dauer verkürzen oder verlängern.
Die Schulpflicht beginnt mit dem ersten Schuljahr der Primarstufe, das heisst mit dem ersten Kindergartenjahr. Der zweijährige Besuch des Kindergartens ist obligatorisch. Festgeschrieben ist dies im Bildungsgesetz (§ 7).
Alle im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Kinder, die bis und mit Stichtag das 4. Altersjahr vollendet haben, treten zu Beginn des jeweiligen Schuljahres Mitte August in den Kindergarten ein. Sie sind schulpflichtig und müssen bei der Gemeindeverwaltung oder Schule angemeldet werden. Stichtag ist jeweils der 31. Juli. Die Einwohnerdienste der Gemeinden melden der Schulleitung bis Mitte März des jeweiligen Jahres die in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder.
Früherer oder verzögerter Eintritt
Im Bildungsgesetz ist der vorzeitige Eintritt in den Kindergarten nicht geregelt, es besteht also kein Rechtsanspruch darauf. Grundsätzlich besteht daher keine Möglichkeit zum vorzeitigen Kindergarteneintritt. Davon ausgenommen sind Kinder, die innerhalb von 15 Tagen nach dem Stichtag (31. Juli) das 4. Altersjahr beenden. In diesem speziellen Fall können die Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung einen vorzeitigen Eintritt beantragen. Das ist nur möglich, wenn dazu keine zusätzliche Klasse gebildet werden muss. Die Entscheidung trifft die Schulleitung, ohne Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes.
Verzögerter Eintritt in den Kindergarten
Die Erziehungsberechtigten können nach Rücksprache mit der Schulleitung einen Antrag auf die Rückstellung ihres Kindes stellen. Dies erfolgt im Rahmen der Anmeldung für die Einschulung. Eine Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst oder der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist möglich, aber nicht zwingend notwendig. Der verzögerte Eintritt des Kindes nach der einjährigen Rückstellung erfolgt dann in das 1. Kindergartenjahr.
Weitere Informationen
- Der Informationsflyer «Bereit für den Kindergarten?» bietet Erziehungsberechtigten zu dieser Frage eine Orientierungshilfe
- Die rechtliche Grundlage ist in der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11) festgeschrieben
Übergang Primarschule
Im Anschluss an den obligatorischen zweijährigen Kindergarten gehen alle im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Kinder in die 1. Klasse der Primarschule über.
Vorzeitiger Übergang in die 1. Klasse
Die Schulleitung entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Empfehlung der Kindergartenlehrperson oder nach einer Abklärung durch die kantonale Fachstelle, ob der Schuleintritt um ein Jahr vorgezogen wird. Bei Unsicherheit kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Schulpsychologische Dienst (SPD) oder die Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) beraten.
Verzögerter Übergang in die 1. Klasse
Die Schulleitung entscheidet in Ausnahmefällen auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Empfehlung der Kindergartenlehrpersonen, den Schuleintritt um ein Jahr zu verschieben, sodass die Wiederholung des 2. Kindergartenjahres stattfindet.
Übergang in Einführungsklasse
Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, kognitiven, motivationalen oder sozialen Entwicklungsverzögerungen können beim Übergang in die Primarschule in einer so genannten Einführungsklasse (EK) beschult werden. Die Schulleitung weist die Kinder aufgrund einer Empfehlung der Kindergartenlehrperson und ggf. unter Einbezug der schulischen Heilpädagogik entsprechend zu. Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während zwei Schuljahren auf die 2. Klasse der Primarschule vor und zählt als ein Schuljahr. Weitere Informationen sind auf unserer Webseite zur «Spezielle Förderung» und im Merkblatt für Einführungsklassen zu finden.
Übergang in die 1. Klasse mit Integrativer Spezieller Förderung (ISF)
Schülerinnen und Schüler mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung, einem Lernrückstand oder besonderen sozialen bzw. emotionalen Lernbedürfnissen werden durch die ISF integrativ auf der Primar- und Sekundarstufe gefördert. Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung der Lehrperson über die Integrative Spezielle Förderung, in der Regel mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
Die rechtlichen Grundlagen sind zu finden in:
- der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11)
- der Verordnung über die schulische Laufbahn (SGS 640.21 )
- der Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung (SGS 640.71)
- und im Bildungsgesetz (SGS 640)
Weitere Informationen
- Übertritt in die Primarstufe und die darauffolgende Sekundarstufe
- Die Volksschule in Basel-Landschaft auf einen Blick
- Teilhabe und Mitwirkung