Die Aufgaben des Kantons sind in der kantonalen Verfassung festgelegt. Die Aufgabenerfüllung soll bedarfsgerecht, wirksam und wirtschaftlich sein. Zur bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben kann der Kanton diese teilweise auch an Beteiligungen auslagern. Die Beteiligungen erfüllen somit «ausgelagerte Kantonsaufgaben».
Beteiligungen können öffentlich-rechtliche Anstalten oder Gesellschaften gemäss Obligationenrecht oder Spezialgesetz sein. Zur Errichtung einer Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft bedarf es einer rechtlichen Grundlage.
Die Einflussnahme durch den Kanton auf die Besetzung des strategischen Führungsorgans ist massgebend dafür, ob eine Institution als Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft eingestuft wird.