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Vertragsbeilagen
Neue Mitarbeitende finden hier die für sie wichtigen Formulare und Informationen rund um die Anstellung beim Kanton BL.
Informationen und Vertragsbeilagen für neue Mitarbeitende
Herzlich willkommen im Kanton Basel-Landschaft
Neue Mitarbeitende finden hier Informationen, Formulare und Merkblätter rund um ihren Arbeitsvertrag.
Vor dem Eintritt: Bitte ausfüllen und zurücksenden.
Danke, dass Sie diese Formulare ausfüllen und an uns zurücksenden. Bitte entnehmen Sie die Adresse dem Briefkopf des Eintrittsschreibens.
Was? |
Wer? |
alle Mitarbeitenden | |
Benutzungsreglement Informatikmittel | alle Mitarbeitenden |
Grenzgängerinnen/Grenzgänger sowie Personen mit Aufenthaltsbewilligung B | |
Portraitfoto | Freiwillig.
Neue, unbefristet angestellte Mitarbeitende werden jeweils im Intranet und im internen Infoheft begrüsst. Falls Sie dies möchten, senden Sie uns ein digitales Foto im JPG-Format zu. Wenn wir kein Foto erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie in den Personalnachrichten nicht erwähnt werden möchten. |
Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Sind Sie Grenzgängerin oder Grenzgänger? Oder ziehen in die Schweiz? Dann sind die folgenden Informationen wichtig für Sie.
Bewilligung für Grenzgänger/innen (Ausweis G)
Damit wir für Sie rechtzeitig eine gültige Grenzgängerbewilligung beantragen können, benötigen wir:
- eine Passkopie
- Ihre Wohnadresse mit aktueller Ansässigkeitsbescheinigung
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Sollten Sie in die Schweiz ziehen, benötigen Sie eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Dafür melden Sie sich bitte direkt bei Ihrer neuen Wohngemeinde in der Schweiz. Sobald Sie die Bewilligung erhalten haben, benötigen wir:
- eine Kopie der Bewilligung
Bitte senden Sie diese Dokumente an uns zurück. Die Adresse entnehmen Sie dem Briefkopf des Eintrittsschreibens.
Informationen zu Ihrer Anstellung
Informieren Sie sich über Ihren neuen Arbeitgeber.
Einführungsveranstaltung für neue Mitarbeitende | Ihre Vorgesetzte / Ihr Vorgesetzter informiert Sie darüber. |
Kanton in Kürze | Die vorliegende Broschüre bietet Ihnen einen Überblick über die Funktionsweise der kantonalen Politik und der Verwaltung. Wir zeigen Ihnen darin, wie unser Kanton als Gemeinwesen organisiert ist, geben Ihnen einen kurzen Einblick in dessen Geschichte und stellen Ihnen Parteien und Personen vor. In Wort und Bild möchten wir Ihnen aufzeigen, wie die Zusammenarbeit zwischen Landrat, Regierungsrat, Verwaltung und Gerichten organisiert ist. |
Parkplatz |
Sollten Sie einen Parkplatz benötigen, wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an das Hochbauamt. parkraumbewirtschaftung@bl.ch |
Basellandschaftliche Pensionskasse blpk
Für die Aufnahme in die Pensionskasse wird sich die Basellandschaftliche Pensionskasse blpk direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
www.baselland.ch/blpk | Informationen rund um Ihre Pensionskasse finden Sie hier. |
Vorsorgereglement Teil A: Vorsorgeplan für das Vorsorgewerk des Kanton Basel-Landschaft. | Versicherte und rentenbeziehende Personen des Arbeitgebers Kanton Basel-Landschaft |
Vorsorgereglement Teil B; allgemeine Reglementsbestimmungen | Für alle Versicherten der blpk |
Merkblatt freiwillige PK-Versicherung | Für Arbeitnehmende, welche beim Kanton Basel-Landschaft einen Jahreslohn von weniger als CHF 22’051.-- beziehen, aber noch weitere Löhne bei anderen Arbeitgebern erzielen, besteht die Möglichkeit, das Gesamteinkommen (ab CHF 22’051.--) freiwillig bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» zu versichern. An diese Versicherung würde auch der Kanton Basel-Landschaft im Rahmen des bei ihm erzielten Salärs Beiträge entrichten. |
Familien- und Erziehungszulagen
Familien und Erziehungszulage (Personaldekret, Anhang II, Seite 3) |
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Siehe Formulare und Merkblätter auf der Seite der SVA. | |
Zusatzblatt zur Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen |
Für Personen, die bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt sind. Siehe Formulare und Merkblätter auf der Seite der SVA. |
Unfall und Krankheit
Ab einem Arbeitspensum von 19.05 % sind Sie gegen Nichtberufsunfall obligatorisch versichert. Ist Ihr Pensum unter dieser Schwelle muss die Unfallversicherung über Ihre private Krankenkasse abgeschlossen werden.
Die für Sie zuständige Unfallversicherung entnehmen Sie Ihrem Eintrittsschreiben.
(Lehrpersonal ist bei der ZURICH versichert)
Merkblatt betr. Krankheit, Berufsunfall und Berufskrankheit (BU) sowie Nichtberufsunfall (NBU) | |
Merkblatt Unfallversicherung ZURICH | Für Mitarbeitende, die bei der ZURICH unfallversichert sind. |
Wie sind Arbeitnehmer bei der Suva versichert? | Für Mitarbeitende, die bei der SUVA unfallversichert sind. |
Sofort medizinische Hilfe im Ausland; Assistance von SuvaCare | Für Mitarbeitende, die bei der SUVA unfallversichert sind. |
Merkblatt und Beitrittserklärung Unfall-Zusatzversicherung |
Freiwillige Zusatzversicherung (für SUVA- und ZURICH-Versicherte) Sie haben die Möglichkeit eine freiwillige Unfallversicherung abzuschliessen. Die entsprechenden Konditionen entnehmen Sie dem Anmeldeformular. |
Merkblatt für Behandlungen in EU-Staaten |
Gleichstellung
Der Kanton Basel-Landschaft steht für die Gleichstellung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Dazu hat er verschiedenste Bereiche im Blick – von flexibler Arbeitszeit und Jobsharing über gendersensiblen Kaderzugang bis zu geschlechtergerechter Sprache. In der Zukunftsstrategie Gleichstellung 2021-2024 bündelt er weitere konkrete Massnahmen.
Nebenbeschäftigung
Entgeltliche Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die nicht zum Arbeitsverhältnis gemäss Stellenbeschrieb gehören und für die eine Vergütung ausgerichtet wird. Mitarbeitende müssen Gesuche um Ausübung einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung vor deren Übernahme bei der Anstellungsbehörde einreichen.
Antrag für die Bewilligung eines öffentlichen Amts oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung
Personalrecht
Broschüren
Personalrecht Stichwortverzeichnis A-Z
Die wichtigsten personalrechtlichen Erlasse des Kantons BL
- Personalgesetz (SGS 150)
- Personaldekret (SGS 150.1)
- Personalverordnung (SGS 150.11)
- Verordnung zur Arbeitszeit (SGS 153.11)
- Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (SGS 153.12)
- Verordnung über den Elternurlaub (SGS 153.13)
- Verordnung über den Auslagenersatz (SGS 153.15)
- Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft (SGS Nr. 156.11)
- Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) (SGS 153.17)
- Verordnung über die Vergütung während der Ausbildung (SGS 155.11)
- Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (SGS Nr. 646.40)
- Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen (SGS Nr. 156.95)