Standorte, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind, müssen in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werden (Art. 5 AltlV). Der KbS dient in erster Linie als Planungsinstrument, das die Behörden unterstützen soll, diejenigen Standorte zu identifizieren, die aufgrund einer festgestellten Umweltgefährdung saniert werden müssen. Darüber hinaus dient der KbS als Informationsquelle über punktuelle Belastungen des Bodens und befördert so die korrekte Entsorgung von belastetem Bodenmaterial im Rahmen von Bauprojekten. Weiter soll der KbS allgemeine Transparenz im Umgang mit belasteten Standorten herstellen, da altlastenrechtliche Bewertungen von belasteten Standorten sowohl Privatpersonen wie auch die Öffentlichkeit auf unterschiedliche Art und Weise betreffen können.
Die im KbS eingetragenen Standorte werden unterschieden zwischen
- Ablagerungsstandorten, deren Belastung aus der Ablagerung von Abfällen stammt,
- Betriebsstandorten, deren Belastung durch den Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen stammt (inkl. Schiessanlagen)
- Unfallstandorten, deren Belastung durch eine Havarie oder anderweitige Betriebsstörung verursacht wurde.
Ein belasteter Standort kann untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig sein. Standorte, die auf Grund der vorhandenen Abfälle nicht weiter untersucht werden müssen, sind mit der Bewertung «keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten» im KbS eingetragen.
Zur Einführung des KbS hat das Bundesamt für Umwelt BAFU eine Vollzugshilfe erstellt, welche unter anderem die Kriterien und das Vorgehen zur Erfassung eines belasteten Standorts im KbS aufführt.
Der aktuelle Stand der Altlastenbearbeitung im Kanton Basel-Landschaft kann dem Umweltbericht beider Basel entnommen werden.