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Steuersituationen
Zuzug/Wegzug, Zivilstand, Kinder/Auszubildende/Studierende, Arbeitslosigkeit, Krankheit/Unfall/Invalidität, Pensionierung/Renten, Todesfall, Allgemeines zur selbständigen ErwerbstätigkeitZuzug / Wegzug
Wohnsitzwechsel im Kanton
Für die Veranlagung und die Besteuerung wird ausschliesslich auf die Verhältnisse am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres abgestellt. Die frühere Wohnsitzgemeinde erhält nichts mehr und dort bereits bezahlte Steuern müssen zurückbezahlt werden.
Eine Steuerteilung findet nur statt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Liegenschaftsbesitz, selbständige Erwerbstätigkeit oder ähnliches) in mehreren Gemeinden eine Steuerpflicht besteht. Eine Steuerteilung wird nur nach Beurteilung der Sachlage durch die involvierten kantonalen Steuerverwaltungen vorgenommen.
Nur die Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden immer an dem Ort besteuert, wo zum Zeitpunkt der Auszahlung der Wohnsitz war.
Wohnsitzwechsel in der Schweiz
Bei einem Wohnsitzwechsel in der Schweiz haben die Steuerpflichtigen die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton zu bezahlen, in welchem sie am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres wohnen. Der frühere Wohnsitzkanton erhält nichts mehr und dort bereits bezahlte Steuern müssen zurückbezahlt werden.
Eine Steuerteilung findet nur statt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Liegenschaftsbesitz, selbständige Erwerbstätigkeit oder ähnliches) in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht. Eine Steuerteilung wird nur nach Beurteilung der Sachlage durch die involvierten kantonalen Steuerverwaltungen vorgenommen.
Nur die Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden immer an dem Ort besteuert, wo zum Zeitpunkt der Auszahlung der Wohnsitz war.
Zuzug aus dem Ausland
Sofern der Zuzug vom Ausland nach dem 1. Januar stattfindet, sind die seit dem Zuzug in den Kanton Basel-Landschaft erzielten Einkünfte und Abzüge sowie das Vermögen per 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres zu deklarieren. Zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes muss die Steuerbehörde die regelmässigen Einkünfte und Abzüge auf einen Jahreswert umrechnen. Der Steuerpflichtige selbst muss keine derartigen Umrechnungen vornehmen. Unregelmässige Einkünfte und Abzüge erfahren keine Umrechnung.
Weitere Informationen sind auf dem Merkblatt Unterjährige Steuerpflicht zu finden.
Wegzug ins Ausland
Sofern der Wegzug ins Ausland nach dem 1. Januar stattfindet, sind die bis zum Wegzug aus dem Kanton Basel-Landschaft erzielten Einkünfte und Abzüge sowie das Vermögen per Wegzugsdatum des betreffenden Steuerjahres zu deklarieren. Zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes muss die Steuerbehörde die regelmässigen Einkünfte und Abzüge auf einen Jahreswert umrechnen. Der Steuerpflichtige selbst muss keine derartigen Umrechnungen vornehmen. Unregelmässige Einkünfte und Abzüge erfahren keine Umrechnung.
Eine Steuererklärung ist bis zur Beendigung der Steuerpflicht einzureichen. In solchen Fällen ist die Steuererklärung in der Regel innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim zuständigen Gemeindesteueramt oder der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Vorbehalten bleiben allfällige Fristerstreckungen durch die Steuerbehörden.
Weitere Informationen sind auf dem Merkblatt Unterjährige Steuerpflicht zu finden.
Zivilstand
Bei Heirat in der Steuerperiode 2024 werden die Ehepartner für die ganze Steuerperiode 2024 gemeinsam besteuert.
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehepartner für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuerperiode 2024 je eine separate Steuererklärung 2023 einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie unter den FAQ Familiensituationen.
Merkblatt zur Ehe-und Familienbesteuerung (gültig ab Steuerjahr 2013)
Kinder / Auszubildende / Studierende
Das Einkommen von minderjährigen Kindern und Kindern in Ausbildung unterliegt besonderen steuerlichen Regelungen. Während das Einkommen aus Vermögen und das Vermögen minderjähriger Kinder den Eltern zugerechnet wird, muss das Kind sein eigenes Erwerbseinkommen, einschliesslich Lehrlingslohn, sowie Grundstückgewinne selbst versteuern. Die volle Steuerpflicht für das gesamte Einkommen und Vermögen beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem die Person volljährig wird. Auch wenn das Einkommen unter dem steuerbaren Minimum liegt, muss es in der Steuererklärung angegeben werden. Eltern haben Anspruch auf einen Kinderabzug, solange das Kind kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt und im gemeinsamen Haushalt lebt.
Arbeitslosigkeit
Ersatzeinkünfte sind Leistungen, welche an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, wie Arbeitslosenentschädigungen und Taggelder aus der Invaliden-, Kranken, Unfall- und Militärversicherung. Sie sind zu 100 Prozent mit dem übrigen Einkommen steuerbar. Leistungen von der Sozialhilfe, wie auch Hilflosenentschädigung sind hingegen steuerfrei.
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (z. B. Einhaltung eines Konkurrenzverbots) sowie für die Nichtausübung eines Rechts (z. B. Wohnrecht) stellen ebenfalls steuerbare Einkünfte dar.
Informationen zu Ersatzeinkünften
Krankheit, Unfall, Invalidität
Selbst getragene Krankheitskosten können vollständig beim Staat und beim Bund abgezogen werden, sobald sie 5 Prozente des steuerbaren Einkommens übersteigen. Dazu gehören auch nicht versicherte Leistungen, wie Zahnarztkosten sowie Ausgaben für Brillen und Kontaktlinsen. Menschen mit Zöliakie oder Phenylketonurie können ausserdem eine Pauschale für lebensnotwendige Diäten abziehen. Behinderungsbedingte Kosten sowie Pauschalabzüge für Personen, die Hilfslosenentschädigungen erhalten, Gehörlose oder Nierenkranke, sind jedoch nur beim Staat abziehbar. Es ist wichtig, dass alle Kosten vollständig nachgewiesen werden, zum Beispiel durch Krankenkassenabrechnungen oder ärztliche Verordnungen. Krankenkassenprämien sind hingegen nicht abziehbar.
Formular Angaben zu Abzug von Krankheitskosten
Informationen zur Besteuerung von IV-Renten
Pensionierung / Renten
Renten fallen unter die Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen. Diese Einkünfte orientieren sich nach dem «Drei Säulen-Prinzip». Die Leistungen hieraus können entweder in Rentenform oder als Kapitalleistungen ausbezahlt werden, wenn ein Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) eintritt.
Die Besteuerung der Leistungen aus Vorsorge richtet sich nach dem Grundsatz «volle Abzugsfähigkeit der Beiträge – volle Besteuerung der Leistungen».
Zur Besteuerung siehe Renten Einkommen und Kapitalleistungen aus Vorsorge
Todesfall
Bis zum Todestag der steuerpflichtigen Person ist eine Steuererklärung einzureichen. In solchen Fällen ist die Steuererklärung in der Regel innert 30 Tagen nach Zustellung der Formulare beim zuständigen Gemeindesteueramt oder der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Vorbehalten bleiben allfällige Fristerstreckungen durch die Steuerbehörden.
Information zu Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen
Informationen zu Erbschaften und Schenkungen
Allgemeines zur selbständigen Erwerbstätigkeit
Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Der Eintrag ins Handelsregister oder das Führen einer Buchhaltung sind nicht Voraussetzung für eine selbständige Erwerbstätigkeit; es müssen aber zumindest Aufzeichnungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen gemacht werden.
Einsatz von Arbeit und Kapital
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist der Einsatz von Arbeit und Kapital. Die Arbeitsleistung kann persönlich aber auch durch einen Dritten gestützt auf arbeitsvertraglicher oder auftragsrechtlicher Grundlage erbracht werden.
Beim Kapitaleinsatz kann es sich um Eigen- oder Fremdkapital handeln. Der Faktor Kapital tritt bei den verschiedenen Arten von selbständiger Erwerbstätigkeit unterschiedlich in Erscheinung. Es ist jedoch nicht notwendig, dass es sich um einen beträchtlichen Einsatz von Arbeit und Kapital handelt.
Tätigwerden auf eigenes Risiko
Die Tätigkeit und der Kapitaleinsatz müssen auf eigenes Risiko erfolgen. Auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko müssen also selbst getragen werden.
Frei gewählte Arbeitsorganisation
Unter dem Merkmal der frei gewählten Arbeitsorganisation ist nicht die Gesellschaftsform zu verstehen, sondern die Unabhängigkeit von Dritten. Grundsätzlich soll dieses Merkmal als Abgrenzungskriterium zur unselbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Selbständig Erwerbende sind bei der Gestaltung ihrer Arbeitsabläufe, der Auswahl ihrer Mitarbeitenden und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen grundsätzlich frei.
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
Für das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr wird nicht verlangt, dass sie nach aussen sichtbar ist bzw. ein Marktauftritt vorliegt. Auch dann wenn z. B. mit der Absicht einer Gewinnerzielung Handelsgeschäfte «unter der Hand» erfolgen, liegt eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor.
Absicht der Gewinnerzielung (Gewinnstrebigkeit)
Das Merkmal der Gewinnstrebigkeit beinhaltet sowohl subjektive als auch objektive Kriterien. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Dieses subjektive Merkmal muss anhand von äusseren Umständen (objektive Kriterien) nachgewiesen werden. Ein langfristiger finanzieller Misserfolg oder die Aussichtslosigkeit, je einen Gewinn zu erzielen, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei der Tätigkeit einer steuerpflichtigen Person nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Planmässige und anhaltende Tätigkeit
Die Merkmale der Dauer und Planmässigkeit sind in der Praxis sehr schwer abzugrenzen. Damit ein steuerbares Einkommen oder ein abziehbarer Verlust entsteht, ist erforderlich, dass die Tätigkeit dauerhaft und nicht bloss vorübergehend oder gelegentlich ist. Eine bloss sporadische Tätigkeit ohne planmässiges Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Nur dann ist von einer dauernden und planmässigen Tätigkeit auszugehen, wenn diese längerfristig zur Erzielung eines Überschusses führt.